Unfallmeldung Schüler
Die Südtiroler Landesverwaltung hat einen neuen
Unfallversicherungsvertrag zugunsten aller Schülerinnen und Schüler mit der
Versicherungsgesellschaft AIG abgeschlossen. Dieser Vertrag ist seit 01.
September 2021 wirksam und läuft am 31. August 2025 aus. Im Folgenden einige
Informationen hierzu:
Wann sind Schüler versichert:
Die Schüler sind bei allen schulischen Tätigkeiten
versichert. Es handelt sich hierbei um Tätigkeiten, die von den schulischen
Gremien beschlossen wurden. Damit erstreckt sich der Versicherungsschutz über
die Unterrichtszeit hinaus und gilt auch für unterrichtsergänzende Tätigkeiten,
für Schulausflüge, Lehrfahrten, Schulpartnerschaften, Schulausspeisung…
Die Schüler sind weiters auf dem Schulweg versichert. Bei
Unfällen, die durch das Lenken und den Gebrauch von Motorrädern und Pkws
hervorgerufen werden, gelten bestimmte Einschränkungen.
Gedeckt sind Unfälle durch unvorsichtiges Verhalten und
durch Aggression.
Wie wird ein Unfall gemeldet?
Die Unfallmeldung erfolgt über das eigene Formblatt
„Schadensfallanzeige“ (erhältlich in der Direktion bzw. über die Lehrerinnen
und Lehrer) spätestens 30 Tage nach dem Unfall und wird von der Schuldirektion
an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet. Zusammen mit dem Formblatt
wird das ärztliche Attest und das Formblatt „Zustimmung zur Verarbeitung der
personenbezogenen, allgemeinen und sensiblen Daten“ (Datenschutz) eingereicht.
Anschließend nimmt die Schule die Meldung vor und händigt
dann den Eltern eine Kopie der Meldung aus. Alle Rechnungen und sonstige
Anfragen sind nachher direkt an die Versicherung zu schicken bzw. mit der
Versicherung abzuklären. Die Schule ist nicht mehr zuständig.
Ärztliche Atteste müssen unverzüglich im Sekretariat
abgegeben bzw. an das Sekretariat mittels E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
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Sollten bei ärztlichen Visiten von Schülerinnen und
Schülern INAIL-Bescheinigungen ausgestellt werden, sind die Eltern
verpflichtet, diese unverzüglich im Sekretariat abzugeben. Die Schule muss
innerhalb 48 Stunden diese Meldung ans INAIL-Institut schicken.
Eltern können von sich aus eine Unfallmeldung machen und
sie dann der Schule zukommen lassen. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn
die Lehrpersonen über den Unfall nicht in Kenntnis sind (z. B. bei Unfällen auf
dem Schulweg).
Was deckt die Versicherung ab?
Todesfall, Dauerinvalidität, Rückvergütung der
Behandlungsspesen sowie die Spesen für die Ausstellung der ärztlichen Zeugnisse
sofern sie nicht von der Sanitätsverwaltung getragen werden.
Versichert sind auch Prothesen (Brillen, Linsen,
Zahnspangen, Hörgeräte,…). Damit eine entsprechende Unfallmeldung gemacht
werden kann, muss der Unfall auch einen physischen Schaden bei dem Schüler
hervorgerufen haben. Sollte die Brille bei einem Missgeschick beschädigt
werden, handelt es sich um einen Sachschaden und wird nicht von der
Versicherung gedeckt.
Diagnostische, klinische und in Laboratorien vorgenommene
Untersuchungen, Röntgenaufnahmen und Radioskopien.
Ausgaben für den Transport mit dem Rettungswagen, mit jedem anderen öffentlichen oder privaten Fahrzeug oder auch mit dem Helikopter.
Wie wird die Rückvergütung beantragt?
Die Rückvergütung muss mit dem Vordruck für den Abschluss
des Schadensfalles beantragt werden.
Voraussetzung für die Rückvergütung ist die Einhaltung des
Meldetermins und der entsprechenden Formalitäten.
Das Ansuchen um die Rückvergütung ist zusammen mit den
Originaldokumenten, die die Ausgaben rechtfertigen (ärztliche Zeugnisse,
bezahlte Rechnungen), der Versicherungsgesellschaft mittels E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)
zu schicken.
Die Rückerstattung der ordnungsgemäß belegten Spesen
erfolgt (im Rahmen des vorgesehenen Höchstbetrages) unter Berücksichtigung
eines Betrages der Selbstbeteiligung von 60 € zu Lasten der betroffenen Kinder.
Forderungen bis zu einem Ausmaß von insgesamt 60 € werden nicht vergütet und
sind deshalb nicht an die Versicherung weiterzuleiten.
Für Arzt-, Arzneimittel- und Transportspesen sieht der
Vertrag eine Versicherungssumme von 10.000,00€ vor.
Für den Ersatz/Austausch aufgrund eines Unfalls
beschädigter Sehbrillen oder Linsen ist der Höchstbetrag von 500,00 €
vorgesehen, wobei maximal 200,00 € für die Brillenfassung berücksichtigt
werden.
Der neue Versicherungsvertrag sieht die Möglichkeit einer
Abfindung bzw. Schlichtung von 1000,00 € pro Zahn vor. Vorausgesetzt, dass aus
den ärztlichen Unterlagen hervorgeht, dass die Behandlungen nicht unmittelbar
durchgeführt werden können und/oder sich über mehrere Jahre in die Länge ziehen
sollten. Mit einer eventuellen Auszahlung ist der Sachverhalt abgeschlossen und
es sind keine weiteren Rückvergütungen mehr möglich.
Nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen und nach
Abschluss der versicherungsspezifischen Ermittlungen reguliert die Gesellschaft
die geschuldete Versicherungsleistung. Sie teilt dies den Betroffenen mit und
sorgt – nach deren Annahme – für die
Zahlung.
Sollte die ärztliche Behandlung innerhalb von 365 Tagen ab Unfalldatum nicht abgeschlossen sein, muss dies von Seiten der Eltern der Versicherungsgesellschaft mit dem Vordruck „Fortbestand des Schadensfalles“ mittels E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) mitgeteilt werden. Somit wird die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist unterbrochen.
Falls die Familie der/des Geschädigten oder die Familie
der/des Verantwortlichen noch weitere Versicherungen besitzt (z. B.
Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung usw.) muss die Meldung auch an
diese Versicherungsgesellschaften weitergeleitet werden. Dies muss allerdings
seitens der Familie geschehen.
Kontaktperson der Versicherung für Schulen und Eltern in
Südtirol:
Assiservice International GmbH
Folino Donatella
Alois-Kuperion-Straße 30
39012 Meran
Tel.: +39 0473 498015
E-Mail:
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Nach erfolgter Meldung erhalten die Eltern eine Kopie der
weitergeleiteten Unfallmeldung mit den beiden Vordrucken „Abschluss des
Schadensfalles“ und „Fortbestand des Schadensfalles“.